direkte Demokratie: Der gewählte Bürgermeister leitet die gesamte Verwaltung

Nachstehend mein in HTML abgebildeter Schriftsatz zu einem Dringlichkeitsverfahren der HVB vornehmlich gegen einen gemeinnützigen Verein. Darin ist im unteren Teil die Einordnung der Geschäftsführung der HVB in die vom Bürgermeister zu verantwortende Verwaltungsstruktur herausgearbeitet.

In Bezug auf den heute in der Heiligenhafener Post erschienenen Titel „Letztes Mittel Kommunalaufsicht“ [Gehen Sie schnell noch zum Zeitungsstand und kaufen ein Exemplar, solange die Auflage noch nicht vergriffen ist!] ist den politischen Gremien der Stadt Heiligenhafen wohl nicht ganz klar, dass auch die Geschäftsführer des städtischen Eigenbetriebes HVB eindeutig der Verwaltungs-Gesamtverantwortung des Bürgermeisters unterstellt sind. Es soll die Kommunalaufsicht angerufen werden, die letztlich kaum eine andere Auskunft geben kann, als ich in nachstehendem Schriftsatz Anfang Juli 2017 herausgearbeitet hatte. Insbesondere ist als Grundlagen-Kommentar die Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung des Landes Schleswig Holstein von 2012 aussagekräftig.

Klicken Sie >>>hier<<<, um direkt an den Beginn der aktuell relevanten Stellen des ansonsten nachstehend wiedergegebenden Schriftsatzes zu gelangen.

______________

<Zustellung durch persönliche Übergabe an das Amtsgericht Oldb.i.H.>

Niclas Boldt – Jägersmühle 21 – 23774 Heiligenhafen
Amtsgericht Oldenburg in Holstein
— 35 C 125/17 —
Göhler Str. 90
23758 OLDENBURG i. H.

Heiligenhafen, d. 03./04. Juli 2017

HVB Heiligenhafener Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG ./. Boldt, N. u.a.
wg. einstweiliger Verfügung [Akten- /Geschäftszeichen —35 C 125/17— vom 30.06.2017]
Dringlichkeitsantrag der HVB vom 28.06.2017

Hier: Stellungnahme und Erwiderung des Antragsgegners zu 1. (Niclas Boldt) „Vorab“

Sehr geehrter Herr Richter ………………………..,
sehr geehrte Damen und Herren,

per vereinfachter Zustellung wurde am 30.06.2017 das umfangreiche Schreiben des Amtsgerichtes Oldenburg in Holstein (32 Blatt) an meine Adresse „als Antragsgegner zu 1.“ zugestellt. Den seitens der Antragstellerin eingebrachten Inhalt habe ich sodann am Wochenende inhaltlich zur Kenntnis nehmen können.

Formale Betrachtung (vorangestellter „Teil eins“):

In Vorbereitung auf den zu Donnerstag, d. 06.07.2017, 11:00 Uhr im Sitzungssaal III anberaumten Anhörungs- und Verhandlungstermin will ich nachstehendes dem Gericht zur Vermeidung einer rügelosen Einlassung vorab zur Kenntnis bringen:

Das sich aus dem Antrag vom 28.06.2017 der Verfahrensbevollmächtigten Anwaltssozietät Dres. Bergmann et. cie., 23568 Lübeck, unter dem dortigen Zeichen 238/17S15 Schw. D6033-17 ergebende Rubrum des anhängigen Verfahrens ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und auch falsch.

a) Mein Vorname schreibt sich mit „c“ richtig als „Niclas“.

b) Es ist mindestens „dem Hafenmeister“ seid Ostern 2007 bekannt, dass ich für den Eignerverein (Antragsgegner zu 2.) als Bootsmann nach dem Schiff schaue und in der freiwilligen nautischen Sorge um die gemeinnützig betriebene Segelyacht „CARINA“ [Callsign der IMO: DDBU] als Kontaktperson vor Ort den Austausch von Informationen unterstütze, jedoch unmittelbar keine Entscheidungsbefugnis in grundsätzlichen Fragen das Segelboot betreffend habe. (Anm.: Hier geht es nicht um nautische Entscheidungen, die gelegentlich in der Rolle als Schiffsführer für das Schiff „in Fahrt“ zu treffen und zu tragen sind.)

zu b) Es sollte nachprüfbar sein, dass zu Ostern 2007 für den Eignerverein „Segelverein Jade e.V.“ die Vorstände F……, B…… und H….. mit dem damaligen, nautisch kompetenten Hafenmeister der Stadt Heiligenhafen Herrn J….. die Zuweisung eines unbefristeten Liegeplatzes persönlich und direkt vor Ort geregelt haben. Ich, Niclas Boldt, war darin nicht involviert.
Allein Herr B…… war mir zu der Zeit persönlich bekannt. Er hatte mich bereits im Herbst 2006 gefragt ob ich mich dazu bereit erklären würde, im Falle einer Verlegung der SY „CARINA“ aus dem Gezeitenrevier Nordsee in die für die Umsetzung der Vereinszwecke geeignetere Ostsee dem Verein als Kontaktperson hilfreich zur Seite zu stehen wenn es darum geht, etwa bei längeren Liegezeiten „nach dem Schiff und beispielsweise der sicheren Vertäuung zu sehen“. In dem kurzen Zusammentreffen mit den o.a. drei nach Heiligenhafen gereisten Vertretern des Eignervereines sagte ich zu, diese Aufgabe zu übernehmen. In dem daran anschließend mit Herrn J…… vereinbarten Liegeplatzverhältnis wurde ich jenem als „Ansprechpartner vor Ort“ unter Hinterlegung meiner Mobiltelefonnummer benannt (Wie schon gesagt war ich dennoch nicht in diese Gespräche persönlich eingebunden.)

So konnte mich der Hafenmeister direkt telefonisch erreichen, nachdem die SY „CARINA“ am xx.05.2007 von der Überführungscrew an die Verladepier nahe dem Getreideförderer gelegt und dort zurückgelassen wurde. Weil das Schiff dort wegen eines erwarteten Getreidefrachters nicht liegen bleiben konnte, rief mich der Hafenmeister J….. am Folgetag an um das Schiff rund 150 m weiter nach Westen bis hinter die Eisfabrik verholen zu lassen. Ich holte dazu fernmündlich eine ausdrückliche Beauftragung seitens des Vereines ein.
Während des Manövers ging der Hafenmeister unter eigenhändiger Mitnahme einer Festmacherleine führend neben dem von mir achteraus bewegten Segelboot den Kai entlang. Um mich selbst für die Zukunft formal und versicherungstechnisch abzusichern bat ich den Verein in diesem Zusammenhang darum, mir eine schriftliche Bestätigung für die Berechtigung zu solchem Handeln im Vereinsinteresse auszustellen.
So wurde mir mit Datum vom 20. Juni 2007 im Auftrag des Vereinsvorstandes ein hinreichend aussagekräftiges Berechtigungspapier durch den beratenden Skipperausschuss ausgestellt.

Beweisangebot zu b/1:
Herr J….. soll <Text gekürzt> zu erreichen sein und könnte denkbar weitere Auskünfte geben. Ein besseres Wissen habe ich dazu jetzt nicht.

Beweisangebot zu b/2:
Am Montag, den 12.06.2017, dem Tag nach der von der Antragstellerin behaupteten „Besitzstörung bzw. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht“ bin ich in Begleitung eines weiteren Zeugen zunächst zum Hafenmeister-Büro bei Steg 6 des Yachthafens (wie gemäß Aushang im Verwaltungsgebäude der Antragstellerin ausgewiesen), dann –weil dort wegen der Mittagspause geschlossen war– zum Büro des zuständigen Sachbearbeiters und wohl derzeitigen Hafenmeisters J…… G……. gegangen. Ziel war, der per gelbem Banderolen-Sticker an der See-Reling der Vereinssegelyacht mit handschriftlichem Datums-Zusatz verkündeten Aufforderung „Bitte beim Hafenservice melden“ im Rahmen meiner Möglichkeiten nachzukommen. Da Herr G……. bereits bei meinem Eintreten in seinen offenstehenden Büroraum frostig und unwirsch reagierte und sich am liebsten in seinem PC-Bildschirm hätte versinken lassen wollen, stimmte ich statt des in vielen Vorjahren offenen und freundlichen Umgangstones eine formales und dennoch respektierendes „Sie“ an.
Herr G……. wies sogleich darauf hin, dass ausdrücklich zwei Banderolen mit eigenständigen und unterschiedlichen Anweisungen an dem seit Vortag an Steg 1A des Yachthafens liegenden Schiff befestigt waren. Ich entgegnete, dass ich kein Mandat des Vereines habe und nicht dazu autorisiert bin, seiner Aufforderung den „Liegeplatz umgehend zu räumen“ nachkommen zu können. Ich kann nur Meldung darüber machen, dass –zumal angesichts der aufkommenden frischen Brise– die Vereinsyacht zuverlässig vertäut ist und ich zumindest der erwarteten Meldung beim Hafenservice im Sinne eines Gesprächangebotes nachkommen wollte.
Das ist dem derzeit offenbar mit der Angelegenheit umfänglich betrauten Sachbearbeiter der HVB, Herrn J…… G……., aus laufender Übung bekannt und zuletzt bei meinem Vorstelligwerden in seinem Büro am Montag, den 12.06.2017 ab 13:05 Uhr, erneut verklart worden.

Dem Gericht kann ich den nach Beginn meiner Unterrichtung des Sachbearbeiters Herrn G……. ab 13:05 Uhr des 12.06.17 umgehend und in unmittelbarer Erinnerung dann ab 13:25 Uhr an den zuständigen 2. Vorsitzenden des Trägervereines übermittelten Bericht dazu mittels der mit Zeitstempel und eindeutiger Signatur arbeitenden Smartphone-basierten Kommunikationsplattform „threema“ in unverfälschter Wiedergabe entsprechend offen legen:

Beispielhaft der Textblock mit dem Zeitstempel „[12.6. 14:07]“:
Ich: Darauf kam der Sachbearbeiter G……. mit Hausfriedensbruch und Strafanzeige. Ich meinte dazu, wenn die HVB glauben so Handeln zu müssen liegt es nicht an mir, solches weiter zu kommentieren.
Schließend gab ich zu bedenken, dass die „CARINA“ ja letztlich aus dem von der Wasserschutzpolizei Puttgarden, Herr W…….. angeregten Versuch einer temporären Vermeidung einer unmittelbar drohenden und womöglich noch in Tätlichkeiten der durchaus gewaltbereiten Frau B…. B… am langjährigen Liegeplatz der Vereinsyacht ausartenden Auseinandersetzung auf diesen nun wiederum strittigen Platz gelegt wurde.

Allein schon aus dem vorstehenden Zitat ergibt sich, dass ich meiner Rolle als „Ansprechpartner und Bootsmann vor Ort“ nicht anders nachgekommen bin als dieses zu Beginn der Heiligenhafener Zeit der Vereinssegelyacht durch den Vorstand dem Hafenmeister J….. gegenüber erstmals kommuniziert wurde.
Der Antragstellerin „HVB“ war somit seit jeher und mindestens über zwei Wochen vor Abfassung der von der Verfahrensbevollmächtigten verfassten Antragsschrift bekannt, dass ein gegen mich gerichtetes Verfügungsbegehren unstatthaft ist, da ich den angestrebten Zweck hinsichtlich der Entfernung der Vereinsyacht „CARINA“ eigenständig gar nicht erfüllen kann und darf.

Somit kann sich die begehrte Verfügung wirksam nicht gegen mich, Niclas Boldt, als „Antragsgegner zu 1.“ richten. Untermauert wird dieses durch die im zweiten Teil meines Schriftsatzes erfolgende inhaltliche Würdigung der Behauptungen der Antragstellerin und deren Mitarbeiters Herrn G……..

c) Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den „Antragsgegner zu 2.“ adressiert, mag auch dieses fehlerhaft sein:

Nur unter dem Aspekt der „unerlaubten Handlung“ wäre gegenüber dem Segelverein Jade e.V. eine Ladung vor das Amtsgericht Oldenburg in Holstein statthaft. In der unten folgenden inhaltlichen Würdigung des anhängigen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird dargelegt, dass die unerlaubte Handlung gerade nicht auf Seiten des „Antragsgegners zu 2.“ liegt, sondern vielgestaltig im Handeln und Unterlassen der Antragstellerin und deren Mitarbeiter oder gar Komplizen höchstselbst.
Von daher könnte es sein, dass das Amtsgericht Oldenburg in Holstein gar nicht das zuständige Gericht ist und somit das Rubrum auch in diesem Punkt nicht stimmt.

zu c/I) Da ich, wie schon unter „b)“ dargelegt, keinerlei Weisungsbefugnis habe oder sonstige Stellung einnehme, die den Verein an mich binden würde, kann die Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte den „Antragsgegner zu 2.“ auch nicht über mich wirksam laden.
Ich kann nur hinzufügen, dass „der Verein den rechtswirksamen Zugang einer gerichtlichen Ladung nicht verzeichnen konnte“. So die Auskunft des Eignervereines vom 03.07.2017 mir gegenüber in Folge meiner Information über die an mich gerichtete „Förmliche Zustellung“ vom 30.06.2017.
Weiteres dazu entzieht sich jedenfalls meiner Kenntnismöglichkeit.

zu c/II) Ergänzend kann ich hier berichten, dass der Trägerverein der SY „CARINA“ mit Herrn C……. B…… in seiner Funktion als Zweiter Vorsitzender klar einen mandatierten Vertreter der Vereinsinteressen benannt hat und die Antragstellerin eindeutig Kenntnis sowohl von dessen privaten wie auch beruflichen Kontaktdaten hat. Von daher hätte sich die Antragstellerin spätestens im Zuge der offenkundig abgesprochenen, vorbereiteten und durchaus vorsätzlichen eigenmächtigen Handlung der Vorsitzenden des obskuren „Museumsvereines“, Frau B…. B…, mit vorgenanntem autorisierten Vertreter des Eignervereines in Verbindung setzen können und müssen, um eine Streitbeilegung derart zu versuchen, wie es von einer Untergliederung einer kommunalen öffentlichen Verwaltungseinheit im öffentlichen Interesse unter Wahrung des Legalitätsprinzips einzufordern ist.
______________
d) Hinsichtlich des Rubrums stellt sich final die Frage, ob die Antragstellerin überhaupt befugt und berechtigt ist, im eigenen Namen und Betreiben den Verfügungsantrag –zudem mit vorgeblicher Dringlichkeit– zu stellen.

Erkennbar hängt das hier anhängige Verfahren entscheidend von der Verteilung von Kompetenzen und Macht in den Angelegenheiten der Stadt Heiligenhafen ab und kann nicht ohne Würdigung dessen zu einer dem Legalitätsprinzip des GG entsprechenden rechtlichen Beurteilung führen.

Die AntragstellerinHVB Heiligenhafener Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin HVB-Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Manfred Wohnrade und Joachim Gabriel, Am Jachthafen 4 a, 23774 Heiligenhafen“ ist –unter welchem Selbstverständnis auch immer– ein 100%ig im Eigentum der Stadt Heiligenhafen stehendes eigenwirtschaftliches Konstrukt.

Ich beziehe mich auf die Landesregierung Schleswig-Holstein hinsichtlich der Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen, abgebildet unter dem „Landesportal“ und erreichbar im Internet unter dem URL
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kommunales/Wirtschaft/durchfuehrung.html/

Der letzte Abschnitt dort bildet Einstieg und Zugang zu dem Handlungsfeld der privatrechtlichen Unternehmensformen, um die es im Falle der Antragsstellerin geht. Diese Webseite liefert den juristisch relevanten Kommentar unter Autorenschaft von Herrn Ronald Benter mit dem Titel „Beratungshinweise zur Änderung der Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden im Jahr 2012“, Publikationsdatum 23.02.2014, erreichbar im Internet unter dem URL http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kommunales/Wirtschaft/Downloads/beratungshinweise.pdf

Ich überreiche aus der o.a. Datei „Ausführungserlass-21.06.2012_Internet2014 – beratungshinweise.pdf“ die Seite 16 als

— Anlage G I —

Daraus zitiere ich zu § 104 Abs. 1 Satz 3 GO den zentralen Satz auf Seite 16:

„Die überwiegend im Eigentum der Gemeinden befindlichen Unternehmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes Teil der Gemeindeverwaltung im materiell-rechtlichen Sinne. Daraus folgt die Pflicht der Gemeindevertretungen, die Steuerung und die Kontrolle über diese Unternehmen wahrzunehmen.“

Es ist allerdings offenkundig, dass die überwiegende Mehrheit der gewählten StadtvertreterInnen keineswegs das Interesse haben, die Aktivitäten des Eigenbetriebes HVB / der Antragstellerin als der Gemeindeverwaltung unterstellt zu betrachten und im Sinne von Transparenz, Wahrheit und Klarheit die nötige Kontrolle auszuüben. Grund ist, dass dem amtierenden Bürgermeister die sich aus der Gemeindeordnung GO ergebende Befugnis geneidet scheint und stattdessen diverse der Damen und Herren durch irreguläres Verlagern gemeindewirtschaftlicher Aufgaben und kommunaler Vermögenswerte lieber sich selbst mit den selbstherrlich agierenden Geschäftsführern der HVB in dem Glanz fragwürdiger Macht sonnen. Ob aus Unfähigkeit, übersteigertem Geltungsbedürfnis oder Partizipation an den Geldströmen sei hier dahin gestellt.

Für dieses Verfahren relevant ist die beigefügte Ausfertigung

— Anlage G II —

meiner vorab schriftlich fixierten Anfrage zu TOP 4 „Bürgerfragestunde“ der Sitzung des Wirtschaftsausschusses von Di,. 13.06.2017 zu 19:00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses unter dem Vorsitz von Herrn SV Poppendiecker.
Der Ausschussvorsitzende „ließ die Frage nicht zu“, da man „mit dem Hafen rein gar nichts mehr zu tun“ habe! „Wir mischen uns nicht in Liegeplatzvergaben ein!“ Die ihm vorab vorgelegte Frage sei ihm textlich zudem „zu umfangreich“.
Bemerkenswert dazu ist: Herr SV Poppendiecker war langjährig Vorsitzender des Hafenausschusses. Nun aber verteidigte er, dass „allein die HVB über Hafenangelegenheiten zu bestimmen“ hätte. Nur ein Beispiel der vorsätzlichen, jedoch unzulässigen Selbstentmachtung der politischen städtischen Gremien.

Unzulässig ist das Sich-Heraushalten der städtischen Gremien deshalb, weil die hier strittige Frage um einen Liegeplatz nur die Folge des von der Antragstellerin selbst initiierten intransparenten Veränderungsprozesses zur Umnutzung eines nicht kleinen Teiles des kommunalen Hafens ist.
Die hinter jedweder erkennbaren öffentlichen Entscheidung allein durch Schaffung vollendeter Tatsachen still sich einschleichende Umnutzung des bereits „Museumshafen“ genannten Hafenbereiches erfolgt ausweislich der Anlage GII jedenfalls nicht unter einer sichergestellten politischen Legitimation, womit es hier an der geforderten demokratischen Kontrolle des öffentlichen Unternehmens der Stadt Heiligenhafen angesichts wissentlich unwahren Vortrages des Geschäftsführers Wohnrade der HVB klar fehlt.

Das folgt dem oberen Absatz auf der Seite 17 aus der o.a. Datei „Ausführungserlass-21.06.2012_Internet2014 – beratungshinweise.pdf“ als

— Anlage G III —

Der gleichen Anlage ist im unteren Teil der Seite 17 scheinbar entlastend zu entnehmen, dass die formelle Verselbstständigung eines gemeindlichen Unternehmens letztlich nur eine inhaltliche Kontrolle der essentiellen Handlungen und Entscheidungen durch die Gemeindevertretung verlangt.
Genau daran aber fehlt es im hier abzuprüfenden Gesamtzusammenhang sogar vollständig, denn die von der Antragstellerin erhoffte Verfügung kann vor dem Hintergrund einer illegitimen eigenmächtigen Erweiterung des Handlungsrahmens des „Unternehmens der Antragstellerin“ (…) über den bisherigen offensichtlichen Gesellschaftszweck hinaus keine Anspruchsgrundlage finden. Die als „Konzeptänderung“ auf Seite 3 der Begründung im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten im oberen Absatz Satz 3 zweite Hälfte bezeichnete auslösende Veränderung in Verbindung mit der Initiierung eines die Legende zur Beantragung von Fördermitteln liefernden Vereines, der in der Antragsschrift bezeichnenderweise verschleiernd nur als „Museumsverein“ vorkommt, entspricht genau dem, was gemäß § 102 GO(SH) Abs. 2 Nr. 5 allein der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung oder der Zustimmung des Aufsichtsrats vorbehalten ist. [Anm. 08.12.17 :: letztere unterstehen wiederum der Weisung der politischen Gremien, letztlich der Stadtverordnetenversammlung bzw. Stadtvertretung]
Bereits an dieser Stelle hat die Antragstellerin eine grundlegende Verletzung des sie bindenden Rechtsrahmens schuldhaft begangen und daher selbst für alle daraus resultierenden Rechtsfolgen einzustehen.

Es ist fraglos eine Ausweitung des Gesellschaftszweckes, einen durchaus eigenständigen Teil des kommunalen Hafens einer gänzlich neuen Bestimmung und Ausgestaltung zuzuführen.

Gemäß dem unteren großen Absatz, Satz 3 auf der Seite 11 aus der o.a. Datei „Ausführungserlass-21.06.2012_Internet2014 – beratungshinweise.pdf“ als

— Anlage G VI —

ist es im Rahmen gemeindlicher eigenwirtschaftlicher Tätigkeit mittels formell rechtlich eigenständig implementierter Unternehmen von zentraler Bedeutung in Hinblick auf zustimmungspflichtige Tatbestände, den Gesellschaftszweck möglichst genau zu beschreiben, „da dieser Spiegelbild der von der Gemeinde wahrzunehmenden Selbstverwaltungsaufgabe ist“.

Sollte, denkbar, die Antragstellerin sich aufgrund unzureichend von den politischen Gremien definierter Handlungsfelder und Zweckbestimmungen mit Kompetenzen eines „freien Unternehmertums“ ausgestattet sehen, so liegt auch darin eine Fehlannahme vor, die nicht zu Lasten der Antragsgegner ausgelebt werden darf.
Laienhafte Unfähigkeit oder Versagen der den Handlungsrahmen der Antragstellerin umschreibenden gemeindlichen politischen Gremien kann folgend aus § 102 Abs. 2 Nr. 5 GO – „Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften“ gemäß § 28 Satz 1 Nr. 18 Abs. c) letzter Halbs. GO(SH) „Vorbehaltene Entscheidungen“ von dem kommunalen Unternehmen nicht als Freibrief wie in der jetzt sich zeigenden Form ausgenutzt werden.

Denn: Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz 1. Definitionspaar GO(SH) „gelten im Falle einer mittelbaren Beteiligung hinsichtlich der zur Zustimmung vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5) als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 25 auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer“.
Es gilt zudem § 64 GO: Der hauptamtliche Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Stadt Heiligenhafen. Da sich auch die Geschäftsführer des hier zu betrachtenden eigenwirtschaftlichen Unternehmens der Stadt Heiligenhafen wie vorstehend ausgeführt als Vertreter der Gemeinde unter den Rechtsrahmen mindestens der Gemeindeordnung einzuordnen haben, ist auch für Sie der Bürgermeister oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter wie für andere Beschäftigte der Stadt. Sie können und dürfen sich von daher nicht weniger Sorgfalt im Umgang mit dem (verwaltungs-) gesetzlichen Rechtsrahmen erlauben als es IN § 65 GO „Aufgaben des Bürgermeisters“ dem obersten Leiter der Verwaltung der Stadt abverlangt wird.

Der diesem Antragsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde liegende Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten dagegen widerspricht allen Anfordernissen an den einer öffentlichen Verwaltungseinheit abzuverlangenden Sorgfalt und Rechtstreue. Von daher soll hiermit rügend eingebracht sein, dass diese Antragsteller denkbar nicht qualifiziert oder hinreichend legitimiert sind, um letztlich ein Begehren transportieren zu dürfen, das die Basis des gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenhaltes dieser Stadt untergräbt.

Hätte es nicht dem Bürgermeister als Ordnungsbehörde zugestanden, ggf. in dieser inhaltlich noch nicht weiter beleuchteten Angelegenheit tätig zu werden?


[Soweit die vorangestellten rechtsformalen Überlegungen zum Verfahren]

One Reply to “direkte Demokratie: Der gewählte Bürgermeister leitet die gesamte Verwaltung”

  1. Aktuell, oder vielmehr seit wohl einem Jahr und mehr besteht „hinter den Kulissen“ der Stadt Heiligenhafen ein Machtkampf zwischen Politik und Bürgermeisteramt.

    Was ist da eigentlich los?

    Seit Jahren schon liegt dem Gesetzgeber daran, das Interesse der Bevölkerung an den Abläufen und Entscheidungen durch mehr direkte Demokratie und verbesserte Transparenz zu stärken. Ein zentrales Element der Weiterentwicklung der Kommunalverfassung/Gemeindeordnung war daher die Einführung der Direktwahl des Bürgermeisters auf kommunaler Ebene. Zuvor wurde nur das Stadtparlament per öffentlicher Direktwahl in seiner Zusammensetzung bestimmt. Dieses nominierte aus seinem Kreis einen Magistrat, der wiederum den Leiter der Verwaltung –also den Bürgermeister– bestimmte und kontrollierte.
    Längst sollte heute eigentlich klar sein, dass ein Ausgleich in der Verteilung der Kompetenzen zwischen der (ehrenamtlich) organisierten Politik und der hauptamtlich organisierten Verwaltung gelebt werden soll. Dabei setzt die Politik den Rahmen und beschreibt die grundlegenden Zielrichtungen. Über den Kopf des Parlamentes, den aus der Mitte der Stadtverordneten gewählten Bürgervorsteher, sind die Vorstellungen der Politik in Abstimmung mit dem Bürgermeister so an die Verwaltung zu geben, dass im Rahmen der Gesetze und unter geregelter Verteilung der Aufgaben in die verschiedenen Fachbereiche der politische Wille dort dann geeignet umgesetzt werden kann. Daraus wiederum erwächst die umfangreiche Berichtspflicht und Verantwortung des Bürgermeisteramtes gegenüber dem Parlament.
    Logischerweise muss der Leiter der Verwaltung daher ungehindert Zugang und Einblick in alle relevanten Abläufe und Gliederungen des Verwaltungshandelns haben. Dazu gehören auch Entscheidungsspielräume. Diese zuzulassen erfordert durchaus eine gewisse Gelassenheit auf Seiten der Politik.

    Heute ist ständig zu hören, wie umfangreich und belastend die Arbeit der Stadtpolitiker geworden ist.
    Bald will das keiner mehr machen.
    [Ja, so nicht…]
    Haben die Politiker die Aufgaben vielleicht zu kleinteilig an sich gezogen?

    Die vornehmliche Kompetenz der Politik liegt darin, den Haushalt der Stadt zu beschließen. Also aus dem gesamten Topf der verfügbaren Haushaltsmittel Schwerpunkte hinsichtlich deren Verwendung zu setzen. Ich frage mich, warum überhaupt das Parlament immer wieder glaubt bis ins kleinste Detail etwa konkret darüber beraten zu müssen, welches Ingenieurbüro in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme jeweils zu beauftragen ist? Genügt es nicht zu sagen: Bürgermeister, für die gewünschte Aufgabe „X“ stehen maximal Haushaltsmittel in Höhe von „Y“ zu Verfügung. Mach‘ das Beste daraus. Entwickele mit deinen Mitarbeitern zwei oder drei intelligente, kreative, preisgünstige, ansprechende, …, Lösungsmöglichkeiten und zeige die dem Parlament auf. Wir suchen uns dann einen Vorschlag aus, und im Rahmen des gesamten gestellten Budgets setzt die Verwaltung das um. Arbeitet die Verwaltung unter der Amtsverantwortung des Bürgermeisters effektiv, bürgernah und konstruktiv, kann der Amtsträger im Falle einer anstehenden Wiederwahl damit „glänzen“. Das wäre dann auch nicht zum Schaden der Politik. Die könnte sich ihrerseits damit schmücken, die Verwaltung zu einem sachgerechten Umgang mit den verfügbaren Mitteln angehalten zu haben.

    Aber nein, will die Politik nach dem Beschluss, eine Maßnahme oder was auch immer anzugehen, nicht „loslassen“, sondern ständig auch mit hineinregieren und in der Ausführung mitmischen, kann ich mir gut vorstellen, dass die Ausführenden dann erstarren um bloss nichts falsch zu machen. Am Ende bleiben Misstrauen und vielleicht auch Schuldzuweisungen zwischen ständig im Klein-Klein agierender Politik und ausführender Verwaltung zurück.
    Frustration allenthalben.

    Hat etwa aus so einem eher psychologischem Problem heraus über die Jahre ein Betreiben (zu weit) Raum ergriffen, dass es zu einer zunehmenden Verlagerung der Aufgabenumsetzung und -erfüllung auf den eben nicht einer Direktwahl oder vergleichbarer Kontrolle unterworfenen Eigenbetrieb HVB gekommen ist? Vorgeblich könne der Eigenbetrieb alles besser als die doch umfänglich zuständige Verwaltung? Hafen, Strand, Flächennutzungsplan-Änderungen, Hafenkante, Tourismus, exklusive Vermietung von Objekten des „Strand-Ressort“, Werkleitungen von Bauhof und Stadtwerken, Parkraumbewirtschaftung, … ?
    Statt dem Bürgermeister verantwortliche Aufgabenumsetzung zu lassen gehen die ehrenamtlichen Politiker im zweiten Rathaus am Hafen, dem Geschäftssitz der HVB, ein und aus, um dort beständig Einfluss auszuüben. Delegation von Aufgaben an den Eigenbetrieb wäre allerdings Sache des Bürgermeisters, denn er ist für das gesamte Verwaltungshandeln verantwortlich. Wollen die Politiker selbst alle auch ein bißchen Bürgermeister sein? Was für ein Kinderkram…

    Nun soll per Einschaltung der Kommunalaufsicht der Bürgermeister dazu gezwungen werden (entgegen seiner Aufgabe als Wahrer einschlägiger verwaltungsrechtlicher Standarts und Abläufe?), seiner Dienstaufsicht unterstehende Mitarbeiter weiterhin so freizustellen, dass diese dann mit Rückendeckung der Politiker losgelöst und konkurierend eigene Vorstellungen und Ziele vorantreiben. Geschäftsführer, die längst schon nicht mehr dem Primat der Interessen der ansässigen Bevölkerung, sondern dem eigenwirtschaftlichen „Überlebenswillen“ folgen?
    Wenn die Bevölkerung aus gern mehreren Kandidaten einen Bürgermeister wählt, müssen diesem auch Handlungs- und Verantwortungsspielräume verbleiben. An diesen wird er schließlich von Zeit zu Zeit gemessen, und im Zweifel einfach nicht wiedergewählt.
    Was denkt sich die Politik unter maßgeblicher Verantwortung des Bürgervorstehers eigentlich, so offensichtlich Opposition gegen das Bürgermeisteramt zu betreiben wie nun verschärft sichtbar? Der Bürgermeister soll zwei in seinem Stellenplan verankerte Mitarbeiter weiterhin freistellen, damit diese unter Zuarbeit und Rückendeckung diverser Politiker über die Organe Hauptausschuss und Aufsichtsrat der HVB gegen die von der Kommunalverfassung umschriebene Verwaltung arbeiten? Wie im gerade offensichtlichsten Beispiel: Die städtische Verwaltung hat über längere Strecke zugunsten der breiten Einwohnerschaft die Aufnahme in die Programme der Städtebauförderung auf der Agenda. Nachhaltige Entwicklung der gesamten städtischen Strukturen in einer einseitig vom Tourismus abhängigen, demografisch in Schieflage befindlichen Region. Das ist soweit auch Wille, Beschlusslage und Auftrag der Politik an die Stadtverwaltung.
    Wie kann in total gegensätzlichem Betreiben dazu dann der Eigenbetrieb HVB auf Biegen und Brechen und in größter Eile ein Projekt als vortrefflich für die touristische Inwertsetzung geeignet vorantreiben, das die Vorgaben einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung allein wegen der weiter anwachsenden PKW-Verkehre in ohnehin angespannter Situation im Sommer noch weiter ins Nachteilige verschiebt? Ein Betrieb der Ketten-Gastronomie, dem die regelmäßig als Familienbetrieb geführten Restaurants organisatorisch strukturell unterlegen sind. So kippt Wettbewerb ins Unfaire…

    Nun will sich die Politik mit Hilfe der Kommunalaufsicht über die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bürgermeisteramtes hinwegsetzen. Sie beruft sich auf das Anordnungsrecht des § 124 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.

    Ganz allgemein gilt: Wer immer sich auf ein Recht beruft, muss zuvorderst auch seinen eigenen Pflichten nachkommen.
    Wie steht es denn gerade in den heiklen Fragen der Geschäftsführung des städtischen Eigenbetriebes HVB mit der Beachtung und Durchsetzung anderer Gesetze durch die betreibende Politik?
    Es sollen für die gesamte Situation hier in Heiligenhafen relevante Verträge neu geschlossen oder verlängert werden, über deren Inhalt, Umfang und Aufgabenstellung nichts beim Souverän –Bevölkerung und Wähler– bekannt ist. Der städtische Eigenbetrieb – eine verschlossene Kiste.

    Liebe Leser, beschäftigen Sie sich bitte einmal mit dem „Transparenzgesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Veröffentlichung der Bezüge bei den kommunalen Einrichtungen und Unternehmen“:
    Im Sommer 2015 in Kraft getreten, ist seitdem auch die hiesige Poltik gefordert, dem Transparenzgebot öffentlich wirksamen Verwaltungshandelns nachkommen zu sollen.
    Schön dazu auch die Medien-Information des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Juli 2016 [unterlegten Hyperlink anklicken].

    Unter 2015 und 2016 finden Sie Aufstellungen zu den bereits publizierenden Unternehmen.
    Vorstehende Hyperlinks zu den Datenbanken der Vergütungsoffenlegung finden Sie in der Webseite des Finanzministeriums unter dem URL http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/verguetungsoffenlegung.html
    Darin heißt es in der Konkretisierung, welche Unternehmen betroffen sind: „Bei privatrechtlichen Gesellschaften, an denen … die Kommunen mehrheitlich beteiligt sind, regelt das Gesetz, dass die öffentlichen Anteilseigner eine Hinwirkungspflicht auf Veröffentlichung der Gehälter haben.

    Ein solches Betreiben der von uns gewählten Politik im Interesse von Transparenz und Öffentlichkeit kann ich aus meiner Wahrnehmung bisher nicht erkennen.
    Sie etwa?

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